Gesundheits- und Krankenpfleger

Gesundheits- und Krankenpflegerin bei der Schreibtischarbeit

Die Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. der Gesundheits- und Krankenpfleger (GuKP) ist ein reglementierter Heilberuf im deutschen Gesundheitswesen. Die Berufsbezeichnungen lösten 2004 die vorherigen, weiterhin geschützten Berufsbezeichnungen Krankenschwester und Krankenpfleger ab. Das Berufsbild umfasst die professionelle eigenständige Pflege, Beobachtung, Betreuung und Beratung von Patienten und Pflegebedürftigen in einem stationären oder ambulanten Umfeld sowie die Dokumentation und Evaluation der pflegerischen Maßnahmen. Zu den Aufgaben gehört auch die Durchführung ärztlicher Anordnungen und Assistenz bei ärztlichen Maßnahmen.

Die Erlaubnis zum Führen der gesetzlich geschützten Berufsbezeichnungen Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger wird seit 2004 nach einer dreijährigen Ausbildung an einer staatlich anerkannten Krankenpflegeschule und erfolgreichem Ablegen einer staatlichen Prüfung auf Antrag erteilt. Dies gilt weiterhin für Ausbildungsgänge, die bis einschließlich 2019 begonnen wurden. Ab dem 1. Januar 2020 beginnende Ausbildungen schließen laut §§ 1 und 6 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) nach der mindestens dreijährigen generalistischen Berufsausbildung mit der neuen Berufsbezeichnung Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann ab. Gesundheits- und Krankenpfleger bzw. -pflegerin bleiben weiterhin gesetzlich geschützte Berufsbezeichnungen. Nach den Übergangsregelungen des Pflegeberufegesetz können vor dem 31. Dezember 2019 begonnene Ausbildungen bis zum 31. Dezember 2024 beendet werden.[1]

Im Anschluss an die pflegerische Grundausbildung gibt es für nahezu alle spezialisierten Bereiche der Pflege weiterführende Ausbildungsmöglichkeiten, die im Rahmen von schulischen Fachweiterbildungen zu einer erweiterten Berufsbezeichnung führen (Fachgesundheits- und Krankenpfleger). Weitere Qualifikationsmöglichkeiten bieten pflegewissenschaftliche, -pädagogische und -wirtschaftliche Studiengänge, für die in der Regel die abgeschlossene dreijährige Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege vorausgesetzt wird.

  1. § 66 Übergangsvorschriften für begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz. Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG) mit Geltung ab 1. Januar 2020.

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